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Paragraph 315 BGB

Energiepreiskampf



Gegen überhöhte Strom- und Gaspreise kann und sollte man sich zur Wehr setzen, raten inzwischen sehr viele Verbraucherschützer, denn nach EU-Recht haben die Verbraucher einen Anspruch auf Versorgung zu angemessenen Preisen. Auch nach deutschem Recht sind die Versorger zu einer preisgünstigen Energieversorgung verpflichtet.

Einen juristischen Ansatzpunkt, um diesen Anspruch geltend zu machen und durchzusetzen, bietet in erster Linie der § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):
 


§ 315 - Bestimmung der Leistung durch eine Partei

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.



§ 315 BGB besagt also, dass die Preisgestaltung durch die Energieversorger "nach billigem Ermessen" zu erfolgen hat. Ein "billigem Ermessen" entsprechender Preis ist ein angemessener Preis. Die Billigkeitskontrolle soll ein ausgewogenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung sicherstellen. Das heißt, dass die Preise nicht erhöht werden können, wie es dem Versorgungsunternehmen gerade beliebt. Vielmehr hat der Versorger auf Verlangen die Billigkeit seiner Forderung schlüssig darzulegen. Wenn der Energieversorger mehr Geld in Rechnung stellt, als ihm billigerweise zusteht, wird er vertragsbrüchig. Der Kunde hat das Recht, die Zahlung einer unberechtigt überhöhten Forderung zu verweigern. Dabei muss nicht der Kunde beweisen, dass die Preisgestaltung unbillig ist. Es genügt, die Billigkeit der Preise anzuzweifeln und die Zahlungen dementsprechend zu kürzen. Die Beweislast dafür, dass der Preis billigem Ermessen entspricht, liegt dann bei dem Energieversorger, der die Zahlung des Preises fordert (Urteil des BGH vom 05.02.2003). Maßgeblich für die Beurteilung ist dabei letztendlich, ob die tatsächlichen Kosten des Energieversorgers den geforderten Preis rechtfertigen. Daher hat die Offenlegung der Preiskalkulation für den Energieversorger eine ausschlaggebende Bedeutung.

Erfahrungsberichte im Internet und andere Quellen belegen, dass bereits zahlreiche Verbraucher die überhöhten Energiepreise gekürzt haben. Die Zahl der Klagen von Versorgungsunternehmen hält sich dabei in engen Grenzen, weil offensichtlich die erforderliche Offenlegung nach § 315 BGB gescheut wird. Warum das so ist, dürfte in den meisten Fällen auf der Hand liegen...




Bedeutung für den Verbraucher

Solange über die "Einrede der Unbilligkeit", also den Widerspruch gegen die Preisfestsetzung, nicht gerichtlich entschieden worden ist, bedeutet dies, dass keine offene Forderung des Versorgers gegenüber dem Verbraucher besteht. Daher darf das Versorgungsunternehmen auch nicht außergerichtlich mahnen, kein gerichtliches Mahnverfahren einleiten und auch nicht mit der Einstellung der Energieversorgung drohen.

Ob die Versorger sich daran halten, ist eine andere Sache - wie eigene Erfahrungen mit der SWN Stadtwerke Neumünster GmbH gezeigt haben.

In einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein vom 23.10.2008 heißt es zum Beispiel:

"E.ON Hanse setzt Gasrebellen unter Druck

Wieder einmal versucht der Energieversorger E.ON Hanse Gaskunden, die sich die andauernden Preiserhöhungen nicht gefallen lassen wollen, unter Druck zu setzen. In mehreren Schreiben, die der Verbraucherzentrale vorliegen, wird mit falschen Informationen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes argumentiert.
Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein sollten sich die "Gasrebellen" nicht unter Druck setzen lassen. Es gelten weiterhin die Argumente, die die Verbraucherzentrale in einem Musterschreiben zusammengefasst hat."


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